Satzung

Satzung Brustring Kornwestheim

 

 

§ 1     Name und Sitz des Vereins

 

Der Name des Vereins lautet: „Brustring Kornwestheim“. Er hat seinen Sitz in Kornwestheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2     Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports, der Förderung der „Fankultur“ und der Gewaltprävention im Fußball. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, eine gewaltfreie Atmosphäre im Umfeld des Fußballsports zu schaffen; er ist zudem selbst sportlich aktiv. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.  Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke‘‘ der Abgabenordnung.

 

3.  Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten eine harmonische, gewaltfreie und integrative Entwicklung der Fankultur im Fußballsport zu fördern.

 

4.  Der Zweck des Vereins kann insbesondere verwirklicht werden durch

 

·         die aktive Teilnahme an Fußballturnieren,

·         die Organisation von Sport- und Gemeinschaftsveranstaltungen,

·         die Betreuung und Integration gesellschaftlicher Randgruppen in die Vereinsarbeit

·         die Teilnahme an Begegnungen mit anderen Fangruppen

·         den gemeinsamen Besuch von Fußballspielen und  -turnieren

·         die Förderung gemeinnütziger Vereine

·         die Förderung Jugendlicher und Kinder beim Fußballsport

·         Besuche von Heim- und Auswärtsspielen des VfB Stuttgart

·         Pflege von Sportgemeinschaft und Geselligkeit

 

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

5.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

 

Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden.

 

§ 3     Eintritt, Mitglieder und Mitgliederversammlungen

 

1.  Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern. Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Eintrittsantrag, der einem Vorstandsmitglied zu übergeben ist, die Anerkennung der Vereinssatzung und die Aufnahmebestätigung durch einstimmigen Beschluss des Vorstands.

 

Mit der Aufnahme ist eine Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins sowie eine Gewaltverzichtserklärung verbunden.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Vorstands über die Aufnahme.

 

2.  Die Ablehnung des Eintrittsantrages bedarf keiner Begründung.

 

3.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem findet eine Mitgliederversammlung statt wenn die Einberufung von ¼ (in Worten: ein Viertel) der eingetragenen Mitglieder unter Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

 

4.  Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich oder per Email mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.

 

5.  Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen; ausgenommen sind Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

6.  Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

7.  Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

8.  Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/den Versammlungsleitern und dem von ihm mit der Protokollführung beauftragten Mitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 4     Ausschluss und Austritt aus dem Verein

 

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2.  Der Vorstand kann ein einzelnes Mitglied durch einstimmigen Beschluss aus dem Verein ausschließen, wenn

 

a)  ein Mitglied nach schriftlicher Abmahnung und vorheriger Androhung des Ausschlusses mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist,

b)  ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliedsversammlung verstößt,

c)  ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins verstößt.

 

3.  Das oder die betroffene(n) Mitglied(er) sind in den Fällen Ziffer 2a, b, c zuvor vor dem Vorstand zu hören.

 

4.  Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung.

 

§ 5     Recht und Pflichten der Mitglieder

 

1.  Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnung und der Organisationsregeln des Vereins teil.

 

2.  Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

a)  das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren und

b)  den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

 

§ 6    Jahresbeitrag

 

         Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 7     Geschäftsjahr

 

             Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8     Vorstand

 

1.  Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds, endet damit auch seine Organstellung.

 

2.     

Der Vorstand wird gebildet aus:

a)    dem / der 1. Vorsitzenden

b)    dem / der 2. Vorsitzenden  

 

3.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die 1. Vorsitzende.

 

4.  Der / die 1. Vorsitzende, und der / die 2.Vorsitzende  sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

 

5.  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

6.  Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie können vorzeitig nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln abgesetzt werden.

 

7.  Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstandes ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

 

§ 9     Aufgaben des Vorstandes

 

1.  Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben

 

2.  Der Vorstand wird von dem / der 2. Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten schriftlich, per Email oder fernmündlich einberufen.

 

3.  Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Geschäftsbericht zu erstellen. Erforderlichenfalls können hierzu fachkundige Hilfskräfte herangezogen werden.

 

§ 10   Auflösung des Vereins

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ (in Worten: drei Vierteln) der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

 

§ 11   Vereinsvermögen

 

1.  Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil.

 

2.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht einem Mitglied kein Anspruch am Vereinsvermögen zu.

 

3.  Bei Auflösung des Vereins fließt das Vereinsvermögen einer sozialen Einrichtung, nämlich dem VfBfairplay Fonds zu.

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 21.11.2016 errichtet.

 

 

 

 

 

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